Arbeitsrecht: Wer die Konkurrenz füttert, fliegt
Leitet eine Arbeitnehmerin eine Kundenanfrage an die private E-Mail-Adresse eines Kollegen weiter, der daran arbeitet, eine Firma zu gründen, die dem Arbeitgeber der beiden künftig Konkurrenz machen soll, so kann sie die fristlose Kündigung erhalten. Ihr Argument, ihr Kollege sei auch bei ihrem Arbeitgeber (noch) für solche Anfragen zuständig, zog nicht. Mitarbeitern sei grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber verboten. Dieser Grundsatz gelte auch dann, so das Landesarbeitsgericht Hamm, wenn nicht selbst ein Wettbewerb zum Arbeitgeber gerufen, aber ein (möglicher) Konkurrent unterstützt wird. Das war hier der Fall. Diese Pflichtverletzung sei so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist. (LAG Hamm, 8 Sa 90/14)
Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger