Arbeitsrecht: Beweisführung bei Arbeitsunfähigkeit
Ausrutscher
Arbeitgeber von Mitarbeitern, die (möglicherweise) „blau machen“, haben es schwer, ihnen zum Beispiel nachzuweisen, dass sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „erschlichen“ haben. So in diesem interessanten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Ein Mitarbeiter hatte eine Bescheinigung seines Arztes vorgelegt, dass er wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig sei. Es wurde aber auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer nachts stundenweise Zeitungen ausgetragen hatte.
Damit war an sich der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert. Doch die Richter urteilten, dass mit diesen Ausrutschern nicht unbedingt der Nachweis erbracht worden sei, dass der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die Verstöße gegen das Gebot sich „genesungsförderlich“ zu verhalten, seien nicht „schwerwiegend genug“ gewesen (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 275/13).
(Quelle Kölner Stadt-Anzeiger, 24.05.2016)