Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit
Fristlose Kündigung nicht ohne weiteres möglich
Erscheint ein Arbeitnehmer mehrere Tage hintereinander morgens auf seiner Arbeitsstelle mit den Bemerken, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können, legt der darüber aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vor, so bedeutet das nicht generell, dass Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Will der Arbeitgeber in solchen Fällen fristlost kündigen, muss er nachvollziehbar darlegen, auf welche Anhaltspunkte er sich stützt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden habe. Doch auch wenn zugunsten des Arbeitsgebers unterstellt werden sollte, dass ihm der Nachweis gelungen sei, darf er nicht zur fristlosen Kündigung greifen, weil aus einem einmaligen Verhalten des Mitarbeiters nicht geschlossen werden darf, er wolle „beharrlich“ seinen Arbeitsplichten auch künftig nicht nachkommen.
Hier wurde allerdings eine ordentliche Kündigung zugestanden; der Betrieb hatte nicht mehr als 10 beschäftigte; auf seine Arbeitsverhältnisse war das Kündigungsschutzgesetz deshalb nicht anwendbar (LAG Berlin-Brandenburg, 11 Sa 2288/14).
(Quelle Kölner Stadt-Anzeiger, 24.05.2016)