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Arbeitsrecht: Unfall während der Arbeitszeit

Unfall während der Arbeitszeit: Wenn nur mal nach dem Rad geschaut wird

Darüber, wann die gesetzliche Unfallversicherung zahlen muss, wird oft und ergiebig vor Gerichten gestritten. Denn nicht selten werden Verunglückten Leistungen verweigert. So auch in einem vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg verhandelten Fall (Az.: L 3 4821/16).

Hier hatte eine Sparkassen-Angestellte während ihrer Arbeitszeit ihren Platz verlassen, um "mal Luft zu schnappen" und wegen eines nahenden Gewitters nach ihrem Fahrrad sehen. Dabei verließ sie das Gebäude über den als Fluchtweg dienenden Seiteneingang und gelangte derart auf den umzäunten Parkplatz.

Der aufkommende Wind ließ jedoch die Tür zufallen, so dass die Frau auf dem Parkplatz eingesperrt war. Um ihrer "Gefangenschaft" zu entkommen, beschloss sie, den zwei Meter hohen Zaun zu überklettern, wobei sie sich am rechten Ringfinger derart schwer verletzte, dass das Endglied des Fingers amputiert werden musste.

Daraufhin beantragte sie bei der zuständige Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Doch diese lehnte mit der Begründung ab, dass sich die Angestellte aus "eigenwirtschaftlichen Gründen" und nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit auf dem Parkplatz begeben habe. Der Fall landete vor Gericht - mit unerfreulichem Ausgang für die Versehrte.

Denn das LSG folgte der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Demnach gehöre das Überklettern des Zauns nicht zu den versicherten Tätigkeiten der Angestellten. Auch gestand das Gericht der Frau nicht zu, dass es sich bei ihrem Ausflug auf einem Dienstweg befunden habe, da sie ihre an sich versicherte Tätigkeit wegen einer privaten, um nach dem Fahrrad zu sehen, "erheblich unterbrochen" habe.   

Grundsätzlich kann ein Unfallversicherungsschutz im Einzelfall auch bei einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bestehen. Allerdings nur, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Hierzu gehören im Übrigen weder der Gang zur Toilette noch der in die Kantine.

 

Quelle: n.t.v.de

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