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Arbeitsrecht: Abmahnung nicht ignorieren

Hat ein Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung erhalten, weil er gegen das ihm bekannte Verbot, sich während der Arbeitszeit im Internet zu bewegen, erneut verstoßen hat, muss er mit der Kündigung rechnen. Er kann dem nicht mit dem Argument begegnen, er habe lediglich während der Mittagspause privat gesurft, wenn die Fakten eindeutig dagegen sprechen (hier unter anderem das "Lesen einer Zeitung" über eine zeitspanne von mehr als einer Stunde). Dass er verheiratet und zwei Kinder zum Unterhalt verpflichtet ist, entlastet ihn nicht, wenn er noch relativ jung (hier: 39 Jahre) ist und dem Betrieb erst zwei Jahre angehört (LAG Rheinland-Pfalz, 1 Sa 541/13).

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger

 

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