Arbeitsrecht: Genesungspflicht
Genesungspflicht
Ist ein Polizist wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig bei seiner Dienststelle krank gemeldet, wird er jedoch beim Münchener Oktoberfest während einer Tanzveranstaltung angetroffen, so genügt als Entschuldigung dafür nicht aus, dass er zwar nicht „liegen und sitzen, aber stehen“ konnte. Er muss es hinnehmen, dass sein „Verstoß gegen die Genesungspflicht“ sanktioniert wird. Ihm wurden seine Dienstbezüge einmalig gekürzt (OVG Sachsen-Anhalt, 10 L 6/14).
(Quelle Kölner Stadt-Anzeiger, 24.05.2016)